Als Mitglied im Verband der Landsmannschaft der Banater Schwaben ist deren Satzung auch in der HOG Neu-Arad gültig.
Satzung der Landsmannschaft der Banater Schwaben e. V.
Eingetragen im Vereinsregister
des Amtsgerichts München Nr. VR 4769
I. Abschnitt
Name und Sitz, Zweck und Mittel des Vereins
§1
Der Verein ist ein zentraler Verband und führt den Namen: „Landsmannschaft der Banater Schwaben“. Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in München.
§2
Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für die Eingliederung der Deutschen aus dem Banat in der Bundesrepublik Deutschland, die Förderung der Heimatpflege, des Kulturgutes und des Völkerverständigungsgedankens. Um diese Ziele zu erreichen, ist der Verein bemüht, alle Banater Deutschen zu erfassen, ihre Verbindung zu pflegen und die Beziehungen seiner Mitglieder zur alten Heimat zu fördern. Der Zweck der Landsmannschaft und ihrer Gliederungen besteht weiterhin in der Förderung hilfsbedürftiger Banater Landsleute, die noch in der alten Heimat Banat/Rumänien oder anderen Staaten leben (§ 53 AO).
§3
Der Verein will seine Ziele in erster Linie erreichen durch:
a. Vertretung der gemeinsamen Anliegen der Deutschen aus dem Banat vor den gesetzgebenden Körperschaften, den staatlichen und kommunalen Behörden und vor sonstigen Einrichtungen;
b. geeignete Veranstaltungen wie: Vorträge, Versammlungen, Ausstellungen u. ä., durch die Herausgabe der Zeitung „Banater Post“ und sonstiger Veröffentlichungen;
c. Hilfestellung der Landsleute bei ihren Bemühungen um die Eingliederung, insbesondere bei Behördengängen;
d. Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Zielrichtung;
e. Unterstützung von Landsleuten im In-und Ausland.
Zum Erreichen seiner Ziele und zur Unterstützung seiner Arbeit ist dem Verein eingegliedert:
a) die Deutsche Banater Jugend- und Trachtengruppen (DBJT) als Jugendorganisation, die nach eigener Satzung arbeitet;
b) die Heimatortsgemeinschaften, als auf den Heimatort im Vertreibungsgebiet bezogene Vereinigungen, die nach dieser Satzung arbeiten.
c) das Hilfswerk der Banater Schwaben als karitative Organisation für die Banater Schwaben, das nach einer eigenen Satzung arbeitet
§4
Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden erbracht durch:
a. Beiträge der Mitglieder. Die Mitglieder entrichten ihren Beitrag an den Bundesverband.
b. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Aufschlüsselung der Beitragsanteile auf die Landes-, Kreis-und Ortsverbände und die Heimatortsgemeinschaften werden durch Beschluss des Bundesvorstandes festgelegt.
c. Zuwendungen staatlicher und kommunaler Stellen
d. Spenden
e. Herausgabe von Schrifttum
f. Veranstaltungen
g. Gebühren, die für die Benützung von Einrichtungen des Vereins erhoben werden können
h. Testamentarische Zuwendungen
II. Abschnitt
Mitgliedschaft
§5
Mitglied kann jeder Deutsche aus dem Banat und dessen Nachkomme werden, soweit er das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft steht auch jedem anderen Deutschen offen, der bereit ist, den Verein bei der Verfolgung seiner Ziele zu unterstützen. Jedes ordentliche Mitglied kann wählen und gewählt werden. Ehrenmitglieder werden in Anerkennung besonderer Verdienste um das Banater Deutschtum auf Vorschlag des Bundesvorstandes von der Hauptversammlung ernannt.
Ordentliche Mitglieder der Deutschen Banater Jugend- und Trachtengruppen (DBJT) zwischen 18-28 Jahren sind automatisch ordentliche Mitglieder der Landsmannschaft ohne Beitragsbindung, jedoch mit voller Wahlberechtigung.
Bei einer Familie zählt als ordentliches Mitglied der Landsmannschaft nur die Person, auf deren Namen die Mitgliedschaft und Beitragszahlung läuft. In jeder Familie, in der bereits ein ordentliches Mitglied der Landsmannschaft ist, können auch weitere Familienangehörige wie Ehefrau/Ehemann sowie Kinder ab 18 Jahren ordentliche Mitglieder werden, mit einem geringeren Mitgliedsbeitrag, jedoch ohne Anspruch auf die Vereinszeitung „Banater Post“.
§6
Die Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus, die dem Bundesvorstand vorzulegen ist. Der Antrag kann von diesem ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§7
Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Austritt;
b. durch Tod;
c. durch Ausschluss;
d. durch Streichung bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber.
Den Austritt hat das Mitglied ein Vierteljahr vor Ende des Kalenderjahres schriftlich dem Bundesvorstand, gegebenenfalls über den Kreis- bzw. Ortsverband, anzuzeigen. Wenn ein Mitglied gegen das Ansehen und die satzungsgemäßen Ziele des Vereins verstoßen hat, oder durch sein Verhalten diesen entgegensteht oder dem Ansehen des Vereins schadet, kann es vom Bundesvorstand ausgeschlossen werden. Mitglieder, denen die Vertriebeneneigenschaft gemäß § 11 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) aberkannt worden ist, werden ausgeschlossen.
§8
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Streichung bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber hört die Pflicht zur Begleichung rückständiger Mitgliedsbeiträge nicht auf.
III. Abschnitt
Organe des Vereins
§9
Organe des Vereins sind:
a. die Hauptversammlung;
b. der Bundesvorstand;
c. der erweiterte Bundesvorstand;
d. die Rechnungsprüfer;
e. das Schiedsrichterkollegium.
Alle oben genannten Organe werden jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.
§ 10
Die Hauptversammlung wird von 75 Delegierten gebildet, die von den Landesverbänden nach dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen zu wählen sind und zusätzlich 20 Delegierte der Heimatortsgemeinschaften, ordentliche Mitglieder der Landsmannschaft, die bei der Tagung der Heimatortsgemeinschaften im Jahr der Delegiertentagung gewählt werden.
Wird bei den Landesverbänden die Messzahl unterschritten, so steht dem betreffenden Verband mindestens ein Mandat zu. Die Hauptversammlung muss mindestens einmal in drei Jahren vom Bundesvorsitzenden einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 500 Mitglieder dies unter Angabe von Gründen und mit entsprechendem Vorschlag für die Tagesordnung verlangen.
Die Einladung zur Hauptversammlung hat mindestens 28 Kalendertage vor dem festgelegten Termin durch Ausschreibung in der „Banater Post“ unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen.
An der Hauptversammlung können als Gäste alle Mitglieder teilnehmen; das Wort zu ergreifen und abzustimmen bleibt den gewählten Delegierten vorbehalten. Jeder Delegierte kann nur eine Stimme abgeben.
Die Hauptversammlung ist bei jeder Teilnehmerzahl beschlussfähig. Sofern in dieser Satzung nichts anderes festgelegt wird, bestimmt sie mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Aufgaben der Hauptversammlung sind:
a. Entlastung des Bundesvorstandes;
b. Wahl des Bundesvorstandes;
c. Wahl der Rechnungsprüfer;
d. Wahl der Mitglieder des Schiedsrichterkollegiums;
e. Ernennung von Ehrenvorsitzenden;
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g. Verabschiedung von allgemeinen Grundsätzen für die Arbeit des Vereins;
h. Beschlussfassung über die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
§ 11
Der Bundesvorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er verbleibt im Amt und führt die Geschäfte des Vereins bis zur Wahl des neuen Bundesvorstandes.
Der Bundesvorstand besteht aus:
a. dem Bundesvorsitzenden;
b. vier Stellvertretern des Bundesvorsitzenden;
c. zwei Beisitzern;
d. dem gewählten Sprecher der Heimatortsgemeinschaften;
e. dem gewählten Bundesvorsitzenden der Deutschen Banater Jugend- und Trachtengruppen (DBJT).
Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die des Bundesvorsitzenden. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
Der Bundesvorsitzende oder die vier stellvertretenden Bundesvorsitzenden vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Dem Bundesvorstand fallen alle Aufgaben zu, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.
Ihm obliegt insbesondere:
a. die verantwortliche Führung der Geschäfte des Vereins;
b. die Vertretung der Landsmannschaft vor den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie bei den Regierungen von Bund und Ländern;
c. die Herstellung und Pflege von Verbindungen zu anderen Vertriebenenverbänden und zu Institutionen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Landsmannschaft von Bedeutung sein können;
d. die Berufung von Fachreferenten;
e. die allgemeine Arbeitsplanung;
f. die Vorlage des Tätigkeitsberichtes;
g. die Vorlage der Haushaltspläne;
h. die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages, der von allen Mitgliedern, ausgenommen DBJ, zu entrichten ist.
Der Bundesvorstand kann einen hauptamtlichen Bundesgeschäftsführer und weitere hauptamtliche Mitarbeiter anstellen. Der Bundesgeschäftsführer soll an den Sitzungen des Bundesvorstands teilnehmen.
§ 12
Der erweiterte Bundesvorstand besteht aus:
a. den Mitgliedern des Bundesvorstandes;
b. den Landesvorsitzenden der konstituierten Landesverbände;
c. dem Vorsitzenden des Hilfswerkes der Banater Schwaben e.V.;
d. dem Präsidenten des Kulturverbandes der Banater Deutschen e.V.;
e. dem Vorsitzenden des Heimatverbandes der Banater Berglanddeutschen e.V.;
f. dem Vorsitzenden der Semmelweisvereinigung Banater Heilberufler;
g. dem Vorsitzenden des Vereins Deutscher Agraringenieure aus dem Banat und Siebenbürgen;
h. dem Banater Vertreter im Arbeitskreis Donauschwäbischer Familienforscher (AKDFF);
i. dem Obmann des Verbandes der Banater Schwaben aus Rumänien in Österreich;
j. dem Vorsitzenden des Demokratischen Forums der Deutschen im Banat.
Der erweiterte Bundesvorstand ist ein beratendes Gremium und tritt mindestens einmal im Jahr, auf Einladung des Bundesvorstandes, zur Planung und Koordinierung der Arbeit sowie zum Informations-und Erfahrungsaustausch über alle Belange unserer Volksgruppe zusammen.
§ 13
Die zwei Rechnungsprüfer haben die Kassengebarung des Vereins jährlich zu prüfen, den Bericht dem Bundesvorstand vorzulegen und in der Hauptversammlung darüber zu berichten.
§ 14
Das Schiedsrichterkollegium besteht aus fünf Mitgliedern und entscheidet jeweils in einer Besetzung von mindestens drei Mitgliedern nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Zivilprozessrechts. In das Kollegium sollten vornehmlich Juristen gewählt werden. Das Schiedsrichterkollegium kann bei Ausschluss eines Mitglieds oder bei vereinsbedingten Streitfällen angerufen werden. Verbandspolitische Fragen fallen nicht in die Kompetenz des Schlichtungskollegiums.
IV. Abschnitt
Örtliche und überörtliche Gliederung des Vereins
§ 15
Zur Durchsetzung der Ziele der Landsmannschaft sollen sich die in einer Gemeinde ansässigen Mitglieder zu einem Ortsverband zusammenschließen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen können die örtlichen Verbände ihre Tätigkeit als Kreisverbände auch über den Bereich ihrer Gemeinde hinaus ausdehnen und gelten als solche, sofern in diesem Verwaltungsbereich kein Kreisverband besteht.
Die Mitgliederversammlung des Orts- oder Kreisverbandes wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren einen Vorstand, der sich zusammensetzt aus:
a. dem Vorsitzenden;
b. einem oder mehreren Stellvertretern;
c. zwei Beisitzern, welche die Aufgaben des Schriftführers und Kassenwartes übernehmen;
d. den Fachreferenten, deren Zahl und Aufgabe die Mitgliederversammlung zu bestimmen hat.
Die Mitgliederversammlung hat ebenfalls für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Für die Arbeit des Vorstandes der genannten Verbände gilt § 11 dieser Satzung sinngemäß.
§ 16
Zur Förderung der Tätigkeit der örtlichen Verbände sowie zur Unterstützung des Bundesvorstands werden die Orts-oder Kreisverbände der einzelnen Bundesländer in Landesverbänden zusammengefasst. Für mehrere Bundesländer kann auch ein gemeinsamer Landesverband gebildet werden.
Organe des Landesverbandes sind:
a. die Landesversammlung und
b. der Landesvorstand.
Die Landesversammlung setzt sich aus Delegierten zusammen, die von den Mitgliedern der Orts- und Kreisverbände nach Maßgabe ihrer Mitgliederzahl auf drei Jahre gewählt werden. Die Gesamtzahl der Delegierten zur Landesversammlung setzt der Landesvorstand fest. Für teilnehmende Gäste gilt § 10 sinngemäß.
Aufgabe der Landesversammlung ist:
a. die grundsätzliche Festlegung der Schwerpunkte der landsmannschaftlichen Arbeit des Landesverbandes;
b. die Wahl des Landesvorstands auf die Dauer von drei Jahren
c. die Wahl der Delegierten in die Hauptversammlung des Gesamtverbandes gemäß § 10 dieser Satzung.
Der Landesvorstand besteht aus:
a. dem Landesvorsitzenden;
b. einem oder mehreren Stellvertretern;
c. zwei Beisitzern, welche die Aufgaben des Schriftführers und des Kassenwartes wahrnehmen;
d. den Fachreferenten, deren Zahl und Aufgabe durch die Landesversammlung zu bestimmen sind;
Die Mitgliederversammlung hat ebenfalls für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Für die Arbeit des Vorstandes der genannten Verbände gilt § 11 dieser Satzung sinngemäß.
Auch für die Arbeit der Landesvorstände gilt § 11 dieser Satzung sinngemäß.
§17
Die in der Landsmannschaft eingegliederten Heimatortsgemeinschaften haben je einzeln als Organe:
a) eine Mitgliederversammlung
b) einen Vorstand
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes auf die Dauer von vier Jahren,
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern ebenfalls auf die Dauer von vier Jahren.
In den Vorstand der in der Landsmannschaft eingegliederten Heimatortsgemeinschaften dürfen gemäß § 5 der vorliegenden Satzung nur ordentliche Mitglieder der Landsmannschaft gewählt werden, andernfalls gilt die betreffende Heimatortsgemeinschaft nicht mehr als in die Landsmannschaft eingegliedert. Der Vorstand einer Heimatortsgemeinschaft setzt sich wie folgt zusammen:
a) dem Vorsitzenden;
b) einem oder mehreren Stellvertretern;
c) zwei Beisitzern, welche die Aufgaben des Schriftführers und des Kassenwartes wahrnehmen.
Für die Arbeit der Vorstände der Heimatortsgemeinschaften gilt § 11 dieser Satzung sinngemäß.
§ 18
Alle Wahlen erfolgen in offener Weise, sofern kein Stimmberechtigter eine geheime Abstimmung verlangt. Der Bundesvorsitzende wird in geheimer Wahl bestimmt. Alle anderen Amtsträger der Landsmannschaft werden durch Handzeichen (offene Abstimmung) gewählt, sofern kein Stimmberechtigter eine geheime Abstimmung verlangt. Als gewählt gilt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhält. Im Falle eines zweiten Wahlgangs entscheidet die relative Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
§ 19
Grundsätzlich entsprechen die regionalen Gliederungen des Vereins der Verwaltungsgliederung der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die der Heimatortsgemeinschaften, die auf den Heimatort im Vertreibungsgebiet bezogene Gliederungen sind.
§ 20
Eine Eintragung der Landsmannschaft der Banater Schwaben auf Landes-, Kreis-oder Ortsebene in das Vereinsregister ist nur aufgrund vorliegender Satzung statthaft. Gleiches gilt für die in die Landsmannschaft eingegliederten Heimatortsgemeinschaften.
V. Abschnitt
Gemeinnützigkeit
§ 21
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Alle Ämter der Landsmannschaft sind Ehrenämter und werden ohne Entgelt verwaltet. Bare Auslagen für landsmannschaftliche Tätigkeiten können bei Vorlage der Belege ersetzt werden.
VI. Abschnitt
Auflösung des Vereins
§ 22
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Hilfswerk der Banater Schwaben e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die Beschlussfassung über die Auflösung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten der Hauptversammlung.
VII. Abschnitt
Ermächtigung
§ 23
Der Bundesvorstand ist befugt, eine Anpassung der Satzung vorzunehmen, sofern sie gerichtlich oder behördlich verlangt wird, damit sie den neuen gesetzlichen Richtlinien gerecht wird.
München, 25. März 2009